Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 101 Förderart, Auswahl von Vorhaben

(1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.

(2) Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am besten erscheinenden Projekte im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus.

§ 100 § 102