Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 158 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

Über die sich aus den §§ 154 bis 156 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.

§ 153 § 155