Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen

Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkommission. § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 30 § 32