Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen
(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. § 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(2) Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand die Zahlungsverpflichtung eines Schuldners bis zur Höhe von jährlich 250 Euro niederschlagen.