Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2025

§ 124 Erhebung der Filmabgabe

Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 123 § 125