Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2025§ 82 Beschäftigung von Nachwuchskräften
Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss bei der Durchführung des mit Referenzmitteln herzustellenden Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.