Gesetze / FKAG · BGBl I 2013, 1862

Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

33 Normen · ausgefertigt 27.06.2013 · Änderungen

  1. § 1 Zuständigkeit und Anwendungsbereich
  2. § 2 Begriffsbestimmungen
  3. § 3 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
  4. § 4 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss
  5. § 5 Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
  6. § 6 Ermittlung eines Finanzkonglomerats
  7. § 7 Zugehörigkeit zur Finanzbranche
  8. § 8 Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
  9. § 9 Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
  10. § 10 Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat
  11. § 11 Feststellung eines Finanzkonglomerats
  12. § 12 Übergeordnetes Unternehmen
  13. § 13 Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung
  14. § 14 Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung
  15. § 15 Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung
  16. § 16 Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen
  17. § 17 Eigenmittelausstattung
  18. § 18 Berechnung der Eigenmittel
  19. § 19 Freistellung von den Eigenmittelanforderungen
  20. § 20 Festsetzung von Korrekturposten
  21. § 21 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
  22. § 22 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung
  23. § 23 Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen
  24. § 24 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen
  25. § 25 Besondere organisatorische Pflichten
  26. § 26 Prognoserechnungen
  27. § 27 Begründung von Unternehmensbeziehungen
  28. § 28 Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
  29. § 29 Auskünfte und Prüfungen
  30. § 30 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
  31. § 31 Sofortige Vollziehbarkeit
  32. § 32 Bußgeldvorschriften
  33. § 33 Übergangsvorschriften zu § 23