(1) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben bei der Beschaffung und der Weiterleitung der Informationen im Sinne von § 8 die in diesem Gesetz bestimmten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften einzuhalten.
(2) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben die Daten und Informationen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist.
(3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die folgenden Aufzeichnungen zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten zu erstellen:
1.eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Erfüllung der Pflichten nach
§ 8 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 4 und 5, den
§§ 11, 12,
§ 13 Absatz 2 bis 4, nach
§ 14 Absatz 3 und 5, den
§§ 15 16 Absatz 2 und 3, nach
§ 21 Absatz 2 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den
§§ 9, 10 Absatz 2, nach
§ 14 Absatz 2 und 4,
§ 16 Absatz 3 und 4,
§ 17 Absatz 2, den
§§ 18 und 22 in Bezug auf einen Meldezeitraum angewandt wurden;
2.in Bezug auf jedes Konto die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach
§ 8 Absatz 2 Satz 2,
§ 11 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4,
§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, den Absatz 6, 7 und 9,
§ 13 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 4,
§ 14 Absatz 3 bis 5, den
§§ 15, 16 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 3 und 4, nach
§ 17 Absatz 1 und 2,
§ 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, den
§§ 21 und 22 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt der Verarbeitung und das Ergebnis der Verarbeitung;
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zu erstellen:
1.für Aufzeichnungen nach Nummer 1 spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,
2.für Aufzeichnungen nach Nummer 2 im Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung,
3.für Aufzeichnungen nach Nummer 3 bis zum Meldezeitpunkt nach
§ 6 Absatz 3.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 müssen nach Maßgabe des Satzes 5 für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind.