Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fern- und Landesstraßenzuständigkeitsverordnung

FLStrZV

Volltext

§ 1

Zuständigkeiten

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Untere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen.

(3) Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen sind, sind sie Straßenbaubehörde.

(4) Die Straßenaufsicht gemäß § 20 des Bundesfernstraßengesetzes wird von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 2

Übertragung von Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz wird auf die untere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen des

§ 2 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes

(Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung),

§ 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes

(Festsetzung der Ortsdurchfahrt),

§ 8 Abs. 1 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes

(Zustimmung zu Sondernutzungssatzungen),

§ 9 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes

(Zustimmung zu Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigungen zur Errichtung baulicher Anlagen an Bundesfernstraßen),

§ 9 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes

(Genehmigung bei baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen),

§ 9 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes

(Erteilung von Ausnahmen von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes),

§ 9a Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes

(Erteilung von Ausnahmen von der Veränderungssperre).

§ 3

Zuständige Straßenbaubehörden

(1) Zuständige Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz ist

die oberste Straßenbaubehörde im Fall des § 16 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Beteiligung an Landesplanungen),

die untere Straßenbaubehörde in den Fällen des

§ 3 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes

(Aufstellen von Verkehrszeichen),

§ 5 Abs. 3a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes

(Festlegung der seitlichen Begrenzung von Ortsdurchfahrten),

§ 7 Abs. 2 und 2a des Bundesfernstraßengesetzes

(Beschränkung des Gemeingebrauchs),

§ 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes

(Beseitigung einer Verunreinigung und Beitreibung der Reinigungskosten vom Pflichtigen),

§ 8 Abs. 1 bis 2a des Bundesfernstraßengesetzes

(Erlaubnis von Sondernutzungen),

§ 8 Abs. 7a des Bundesfernstraßengesetzes

(Anordnung zur Beseitigung unerlaubter Sondernutzungen),

§ 8a Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes

(Anordnung der Änderung oder Verlegung von Zufahrten oder Zugängen),

§ 10 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes

(Erklärung zu Schutzwaldungen),

§ 11 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes

(Bekanntgabe der Durchführung von Schutzmaßnahmen),

§ 14 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes

(Anordnung zur Duldung der Umleitung über Privatwege),

§ 16 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes

(Beteiligung an Ortsplanungen),

§ 16a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes

(Vorarbeiten auf Grundstücken),

§ 16a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes

(Antrag auf Entschädigungsfestsetzung für die Duldung von Vorarbeiten),

§ 18f Abs. 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes

(Antrag auf Besitzeinweisung und Teilnahme an der Verhandlung).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a und 3m tritt die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau- GmbH , Berlin, bei den von ihr durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen an die Stelle der Straßenbaubehörde.

(3) Zuständige Behörde für die Antragstellung nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes auf Berichtigung des Grundbuches bei Aufstufungen zu Bundesfernstraßen ist die untere Straßenbaubehörde.

§ 3a

Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde

Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde in den Fällen des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 38 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.

§ 4

Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde

Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

§ 5

Übertragung von Ermächtigungen

Die durch das Bundesfernstraßengesetz der Landesregierung erteilten Ermächtigungen

nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Erlass von Gebührenordnungen für Sondernutzungen),

nach § 9a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Festlegung von Planungsgebieten durch Rechtsverordnung)

werden dem für den Straßenbau zuständigen Minister übertragen.

§ 6

Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 23 des Bundesfernstraßengesetzes ist die untere Straßenbaubehörde.

§ 7

Entschädigung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 16a Abs. 3 und § 19a des Bundesfernstraßengesetzes ist das Ministerium des Innern.

§ 8

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes erfolgen im Amtsblatt für Brandenburg.

§ 9

Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes

Zuständige Behörden nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 ( BGBI. I S. 2230) sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.