Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fern- und Landesstraßenzuständigkeitsverordnung
FLStrZVVolltext
Zuständigkeiten
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Untere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen.
(3) Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen sind, sind sie Straßenbaubehörde.
(4) Die Straßenaufsicht gemäß § 20 des Bundesfernstraßengesetzes wird von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium ausgeübt.
Übertragung von Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz wird auf die untere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen des
§ 2 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes
(Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung),
§ 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes
(Festsetzung der Ortsdurchfahrt),
§ 8 Abs. 1 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes
(Zustimmung zu Sondernutzungssatzungen),
§ 9 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes
(Zustimmung zu Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigungen zur Errichtung baulicher Anlagen an Bundesfernstraßen),
§ 9 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes
(Genehmigung bei baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen),
§ 9 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes
(Erteilung von Ausnahmen von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes),
§ 9a Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes
(Erteilung von Ausnahmen von der Veränderungssperre).
Zuständige Straßenbaubehörden
(1) Zuständige Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz ist
die oberste Straßenbaubehörde im Fall des § 16 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Beteiligung an Landesplanungen),
die untere Straßenbaubehörde in den Fällen des
§ 3 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes
(Aufstellen von Verkehrszeichen),
§ 5 Abs. 3a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(Festlegung der seitlichen Begrenzung von Ortsdurchfahrten),
§ 7 Abs. 2 und 2a des Bundesfernstraßengesetzes
(Beschränkung des Gemeingebrauchs),
§ 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(Beseitigung einer Verunreinigung und Beitreibung der Reinigungskosten vom Pflichtigen),
§ 8 Abs. 1 bis 2a des Bundesfernstraßengesetzes
(Erlaubnis von Sondernutzungen),
§ 8 Abs. 7a des Bundesfernstraßengesetzes
(Anordnung zur Beseitigung unerlaubter Sondernutzungen),
§ 8a Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes
(Anordnung der Änderung oder Verlegung von Zufahrten oder Zugängen),
§ 10 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(Erklärung zu Schutzwaldungen),
§ 11 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(Bekanntgabe der Durchführung von Schutzmaßnahmen),
§ 14 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes
(Anordnung zur Duldung der Umleitung über Privatwege),
§ 16 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(Beteiligung an Ortsplanungen),
§ 16a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(Vorarbeiten auf Grundstücken),
§ 16a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(Antrag auf Entschädigungsfestsetzung für die Duldung von Vorarbeiten),
§ 18f Abs. 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes
(Antrag auf Besitzeinweisung und Teilnahme an der Verhandlung).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a und 3m tritt die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau- GmbH , Berlin, bei den von ihr durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen an die Stelle der Straßenbaubehörde.
(3) Zuständige Behörde für die Antragstellung nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes auf Berichtigung des Grundbuches bei Aufstufungen zu Bundesfernstraßen ist die untere Straßenbaubehörde.
Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde
Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde in den Fällen des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 38 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.
Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.
Übertragung von Ermächtigungen
Die durch das Bundesfernstraßengesetz der Landesregierung erteilten Ermächtigungen
nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Erlass von Gebührenordnungen für Sondernutzungen),
nach § 9a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Festlegung von Planungsgebieten durch Rechtsverordnung)
werden dem für den Straßenbau zuständigen Minister übertragen.
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 23 des Bundesfernstraßengesetzes ist die untere Straßenbaubehörde.
Entschädigung
Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 16a Abs. 3 und § 19a des Bundesfernstraßengesetzes ist das Ministerium des Innern.
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes erfolgen im Amtsblatt für Brandenburg.
Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes
Zuständige Behörden nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 ( BGBI. I S. 2230) sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.