Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

FMSASatz 2011

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung

(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung.

(2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich.

§ 6 § 8