Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz

FMStFG

§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit

Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 14d § 15