Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz

FMStFG

§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.

§ 20 § 22