Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz

FMStFG

§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung

Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 4 § 5a