Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zuständigkeitsverordnung Forstwirtschaftliche Maßnahmen

FMZV

§ 1

Das Amt für Forstwirtschaft Templin ist zuständig für den Vollzug der Richtlinien zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, die gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ durchgeführt werden, und zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen als Landesprogramm.

§ 2