Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin

FMontAusbV

§ 7 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 § 8