Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 19 Abschluss der fachpraktischen Ausbildung, Wiederholung

(1) Die fachpraktische Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Bildungsgang erforderlichen praxisbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß den Vorgaben für die fachpraktische Ausbildung erworben wurden. Die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der fachpraktischen Ausbildung trifft die Klassenkonferenz.

(2) Die Beurteilungen der Praxisstelle und die Auswertung der Berichtsbogen und der Praxisbesuche sind Grundlage der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss der fachpraktischen Ausbildung. Die Entscheidung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Es werden keine Noten erteilt. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme ist die Jahrgangsstufe zu wiederholen. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll festzuhalten.

(3) Ausfallzeiten in der fachpraktischen Ausbildung infolge von Krankheit oder sonstigen nicht selbst zu vertretenden Gründen werden je Schulhalbjahr bis zu höchstens zehn Prozent angerechnet, wenn dadurch das Ziel der fachpraktischen Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

(4) Auf schriftlichen Antrag der Schülerin oder des Schülers können bei Ausfallzeiten von mehr als zehn Prozent nach erfolgter Zustimmung der Praxisstelle die fachpraktische Ausbildung auch in den Ferien nachgeholt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der Praxisstelle.

(5) Abweichend von Absatz 3 können darüber hinausgehende Fehlzeiten nur durch das zuständige staatliche Schulamt auf begründeten Antrag des Oberstufenzentrums erfolgen. Soweit eine Anrechnung nicht erfolgt, ist die Jahrgangsstufe zu wiederholen.

(6) Bei Nichtversetzung auf Grund mangelnder schulischer Leistungen muss auch eine erfolgreich abgeschlossene fachpraktische Ausbildung wiederholt werden.

Einzelnorm

§ 18 § 20