Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 23 Zuhörerinnen und Zuhörer

Als Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen bei der mündlichen Prüfung anwesend sein

die an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte und

die Lehramtsstudierenden und Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die der Schule zur Ausbildung zugewiesen sind.

In besonders begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Personen gemäß Nummer 2 dürfen mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse anwesend sein.

Einzelnorm

§ 22 § 24