Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 32 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Die schriftlichen Arbeiten werden von der im Fach unterrichtenden Lehrkraft korrigiert und bewertet. Die Bewertung ist zu begründen.
Einzelnorm