Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 32 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

Die schriftlichen Arbeiten werden von der im Fach unterrichtenden Lehrkraft korrigiert und bewertet. Die Bewertung ist zu begründen.

Einzelnorm

§ 31 § 33