Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 34 Antrag des Prüflings auf mündliche Prüfung
(1) Jeder Prüfling kann zusätzlich zu den Fächern der mündlichen Prüfung gemäß § 33 Absatz 5 höchstens zwei Fächer benennen, in denen er mündlich geprüft werden möchte. Der Prüfling muss diesen Antrag spätestens zwei Schultage nach Bekanntgabe der Fächer der mündlichen Prüfung schriftlich an das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied richten. Dem Wunsch des Prüflings ist zu entsprechen.
(2) Der Prüfling kann von seinem Antrag nur dann zurücktreten, wenn er nicht selbst zu vertretende Gründe einer Verhinderung vorbringen kann, die der Prüfungsausschuss anerkennt.
Einzelnorm