Gesetze / Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung

FPMMstrV

§ 10 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.

§ 9 § 11