Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz

FPStatG

§ 15 Veröffentlichung

Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen sind.

§ 14 § 16