Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz

FPStatG

§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale

Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 die Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich.
§ 8 § 9a