Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Funktionalreformgrundsätzegesetzes

FRGGDV

§ 3

(1) Soweit die Übertragung von landeseigenen Grundstücken aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, können abweichend von § 1 Abs. 1 und 2

ein Entgelt in Höhe eines angemessenen ortsüblichen Mietzinses gezahlt oder

die angemessenen Kosten für die Errichtung eines entsprechenden Teils eines Verwaltungsgebäudes erstattet

oder

eine unentgeltliche Nutzung eingeräumt werden.

(2) Soweit im Einvernehmen von einer Eigentumsübertragung nach § 1 Abs. 1 und 2 abgesehen wird, sollen die Beteiligten eine Vereinbarung schließen; diese kann insbesondere Regelungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 beinhalten.

(3) Eine Kostenerstattung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt

zusammen mit der Erstattung der übrigen Kosten entsprechend den jeweiligen Festlegungen im Gemeindefinanzierungsgesetz.

§ 2 § 4