Gesetze / Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens
FS-AuftragsV§ 2
Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Gesetze / Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens
FS-AuftragsVDie Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.