Gesetze / Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

FSAV 2004

§ 1 Geltungsbereich

Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.

§ 2