Gesetze / Frequenzschutzbeitragsverordnung

FSBeitrV

§ 4 Fälligkeit

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 3 § 5