Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

FSBetrV

§ 12 Aufgabe

Der Fluginformationsdienst gibt den Führern von Luftfahrzeugen Informationen und Hinweise, die für die sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen erforderlich sind.

§ 11 § 13