Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

FSBetrV

§ 2 Betriebszeiten

Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.

§ 1 § 3