Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSBetrV§ 25 Betriebsanweisungen
Die zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in Betriebsanweisungen zu regeln.
Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSBetrVDie zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in Betriebsanweisungen zu regeln.