Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

FSBetrV

§ 25 Betriebsanweisungen

Die zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in Betriebsanweisungen zu regeln.

§ 24 § 26