Gesetze / Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung

FSMusterzulV

§ 8 Produktkontrolle

Zum Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Übereinstimmung einer nach § 5 zugelassenen Anlage oder eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen gemäß § 4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen nach § 7 führt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch.

§ 7 § 9