Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen
FSSV§ 19 Beurteilung der praktischen Ausbildung
(1) Ein praktischer Ausbildungsabschnitt ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die erfolgreiche Teilnahme durch die oder den vom Träger der Einrichtung benannten Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in Form einer schriftlichen Beurteilung vorliegt und die praxisbegleitende Lehrkraft die Aufgaben gemäß § 18 Absatz 5 als mindestens „ausreichend“ bewertet. Im Zweifelsfall entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
(2) Die Noten für die zu erledigenden Aufgaben gehen in die Bewertung in der Fachrichtung Sozialpädagogik in das Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“, in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in das Lernfeld „Heilerziehungspflegerisches Handeln im beruflichen Kontext“ und in der Fachrichtung Heilpädagogik in das Lernfeld „Bildungs- und Entwicklungsprozesse heilpädagogisch planen, durchführen und reflektieren“ ein.
(3) Ausfallzeiten in der praktischen Ausbildung infolge von Krankheit oder sonstigen nicht selbst zu vertretenden Gründen werden bis zu höchstens zehn Prozent angerechnet, wenn dadurch der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung trifft die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter. Die Anrechnung darüber hinaus gehender Fehlzeiten kann nur durch das zuständige staatliche Schulamt auf Antrag des Oberstufenzentrums erfolgen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.
(4) Soweit eine Anrechnung nicht erfolgt und Fehlzeiten nicht bis zum Beginn des neuen Schuljahres, im letzten Ausbildungsjahr nicht bis zum Beginn der Prüfungen nachgeholt werden, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen. Gleiches gilt für den nicht erfolgreichen Abschluss eines praktischen Ausbildungsabschnitts.