Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen

FSSV

§ 22 Ziel und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüflinge weisen in der Prüfung nach, dass sie das Ziel des Bildungsganges erreicht haben.

(2) Die Prüfung findet zum Ende des letzten Schuljahres statt. Das für Schule zuständige Ministerium legt vor Beginn des Schuljahres einen Zeitrahmen für die Durchführung der Prüfung fest.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 21 § 23