Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen
FSSV§ 37 Widerspruch und Akteneinsicht
(1) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden. Hierüber sind die Schülerinnen und Schüler schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet das staatliche Schulamt.
(3) Den Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.