Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen

FSSV

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege sind

die Fachoberschulreife oder eine gleichwertige Schulbildung und

eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder

eine abgeschlossene nichteinschlägige Berufsausbildung und eine für die Fachrichtung förderliche Tätigkeit von mindestens 200 Stunden oder

die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife und für die Vollzeitausbildung eine für die Fachrichtung förderliche Tätigkeit im Umfang von mindestens 200 Stunden. Die praktische Tätigkeit in der Fachoberschule Sozialwesen und Gesundheit wird auf diese 200 Stunden angerechnet.

Wird der Bildungsgang in Teilzeit absolviert, wird die geforderte förderliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 durch die Berufstätigkeit ersetzt.

(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann durch eine einschlägige Berufstätigkeit von vier Jahren im Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ersetzt werden.

(3) Für die Aufnahme in die tätigkeitsbegleitende Ausbildung in Teilzeitform ist der Nachweis einer einschlägigen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit und eine Bestätigung des Arbeitgebers über die gegenwärtige hauptberufliche Tätigkeit mit der Zusage, das Oberstufenzentrum im gegebenen Fall über die Beendigung der hauptberuflichen Tätigkeit zu informieren, zu erbringen. Als hauptberuflich ist eine Tätigkeit dann anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der ortsüblichen tariflichen Arbeitszeit umfasst und unbefristet ist oder absehbar den Ausbildungszeitraum umfasst.

(4) Aufnahmevoraussetzung für den Aufbaulehrgang Heilpädagogik ist die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher oder als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger oder eine gleichwertige Ausbildung im sozialpädagogischen, heilerziehungspflegerischen oder sonderpädagogischen Bereich, auf dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens. Die Gleichwertigkeit ist durch die aufnehmende Schule festzustellen.

(5) Eine Aufnahme in das zweite Jahr der Fachschule Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege ist unter Anrechnung von Studienleistungen aus einschlägigen Studiengängen möglich, sofern einschlägige Praxiszeiten im Umfang von 300 Stunden nachgewiesen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 4 § 6