Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Sozialwesen

FSSV

§ 7 Aufnahme bei Übernachfrage

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) Die Auswahl der verfügbaren Plätze erfolgt nach Berücksichtigung

besonderer Härtefälle und

des Vorrangs der Eignung.

(3) Im Umfang von bis zu zehn Prozent der Gesamtplätze werden Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, wenn besondere Härtefälle vorliegen. Dies trifft insbesondere zu, wenn

aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind,

durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten,

aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann,

im vergangenen Schuljahr eine Niederkunft oder eine mindestens einjährige Betreuung eines Kindes oder mindestens einjährige Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgte oder

eine Behinderung vorliegt, bei der die ausgewählte Ausbildung die Rehabilitationschance wesentlich verbessern würde.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen, die Quote gemäß Absatz 3, so wird die Rangfolge nach der Eignung ermittelt. Für die Festlegung der Eignung gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

(5) Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung vergeben. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem vorhergehenden Schuljahr wegen fehlender Kapazitäten nicht aufgenommen werden konnten. Die Dauer der Wartezeit entscheidet über die Rangfolge. Nach einer Wartezeit von drei Jahren erfolgt die Aufnahme vor Eignung.

(6) Sind auch nach Anwendung des Absatzes 5 Bewerberinnen und Bewerber gleich geeignet, so werden die noch vorhandenen Plätze durch das Los vergeben.

§ 6 § 8