Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft

FSTuWV

§ 11 Versetzung

(1) Eine Versetzung erfolgt in die nächste Jahrgangsstufe, wenn

in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder

eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Fach durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können.

Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(2) Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Klassenkonferenz.

(3) Von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 kann abgewichen werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen, nicht selbst zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen längerer Abwesenheit oder wegen Krankheit, die Leistungen nicht erbracht hat, aber die begründete Annahme besteht, dass durch den weiteren Schul-besuch das Ziel des Bildungsganges erreicht werden kann.

§ 10 § 12