Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft

FSTuWV

§ 17 Vornoten

(1) Die Vornoten in allen Fächern werden von der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft auf der Grundlage der Leistungen während der gesamten Ausbildung festgelegt. Die Vornote wird ohne Dezimalstelle aus dem arithmetischen Mittel aller erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung gebildet.

(2) Die Festlegung der Vornoten in allen Fächern erfolgt in der Regel zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen und wird am der Festlegung folgenden Schultag den Prüflingen schriftlich mitgeteilt.

§ 16 § 18