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FSTuWV§ 21 Facharbeit
(1) Die Facharbeit besteht aus der schriftlichen Arbeit und einem Kolloquium zu dieser Arbeit.
(2) In dem in der Anlage im berufsbezogenen Lernbereich mit „Facharbeit“ bezeichneten Fach ist durch die Schülerinnen und Schüler eine Facharbeit zu einem praktischen Thema zu erstellen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Mitteilung zum Thema der zu schreibenden Arbeit sowie den Abgabetermin innerhalb der ersten vier Schulwochen des letzten Ausbildungsjahres.