Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft
FSTuWV§ 37 Übergangsbestimmungen
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben und in Vollzeitausbildung bis zum 31. Juli 2025, in Teilzeit bis zum 31. Juli 2026 beenden, sind die Bestimmungen der Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft vom 23. Juni 2005 ( GVBl. II S. 314) weiter anzuwenden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben und die Ausbildung aufgrund von Unterbrechung oder Wiederholung in Vollzeitausbildung nicht bis zum 31. Juli 2025, in Teilzeit nicht bis zum 31. Juli 2026 beenden, ist diese Verordnung anzuwenden.