Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz
FStrAusbauG§ 3
Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.
Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz
FStrAusbauGEinzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.