Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz
FStrAusbauG§ 8
Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden.
Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz
FStrAusbauGAuf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden.