Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes

FTGZüV

§ 1 Zuständigkeitsübertragung

Die Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes, beim

Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten der

§§ 3, 5 und 6 des Feiertagsgesetzes zuzulassen, wird auf die

örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

§ 2