Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

FUKV

§ 1 Errichtung und Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse

(1) Im Land Brandenburg wird zum 1. Januar 1993 eine

Feuerwehr-Unfallkasse errichtet. Sie ist Träger der gesetzlichen

Unfallversicherung für die Unternehmen der Feuerwehren

einschließlich des Brandschutzdienstes im erweiterten Katastrophenschutz

bestimmt. Mitglieder der Kasse sind die Städte und Gemeinden des

Geschäftsgebietes; Landkreise sind nur dann Mitglied, wenn sie eine eigene

Feuerwehr unterhalten.

(2) Die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist

landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des

§ 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist zur Führung des

Dienstsiegels berechtigt.

(3) Die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

werden von dem Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg geführt.

Sitz der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg ist Frankfurt/Oder.

§ 2