Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz
FVG 1971§ 1 Bundesfinanzbehörden
Bundesfinanzbehörden sind
1.
als oberste Behörde:das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden:das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;
3.
als örtliche Behörden:die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.