Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz FVG 1971 § 7 Bezirk und Sitz Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.