Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV 2011Anlage 10 (zu § 16a Absatz 5 Satz 1)Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1671 — 1672;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 5 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Vorderseite
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Rückseite
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