(1) Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einheitlich für sämtliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden soll, elektronisch bei der nach § 2 Absatz 1 benannten Bescheinigungsstelle zu stellen. Sofern erforderlich, sind ergänzende Unterlagen beizufügen. Der Vordruck nach Satz 1 wird im Internet auf der Seite der zuständigen Stelle veröffentlicht.
(2) Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann vor oder während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, beantragt werden.
(3) Der Antrag muss enthalten:
1.Angaben zu den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für die eine Bescheinigung begehrt wird; insbesondere
a)eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens,
b)die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt,
c)den zeitlichen, personellen und den finanziellen Umfang des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens;
2.den Namen (gegebenenfalls inklusive Rechtsformzusatz), die Anschrift, die Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson des Antragstellers);
3.die Steuernummer und das zuständige Finanzamt;
4.soweit vorhanden, eine Handelsregister-Nummer;
5.Angaben zu mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen im Sinne des
§ 15 des Aktiengesetzes:
a)Name und Anschrift von verbundenen Unternehmen,
b)Steuernummer von verbundenen Unternehmen, die ebenfalls einen Antrag nach
§ 6 des Forschungszulagengesetzes für dasselbe Kalenderjahr gestellt haben oder noch stellen werden.