Gesetze / Forschungszulagengesetz
FZulG§ 16 Anwendungsregelung
(1) Das Gesetz ist nach seinem Inkrafttreten für sechs Monate anwendbar.
(2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO über den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum hinaus bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat
1.
den Erlass des Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie
2.
den Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen
im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.