Gesetze / Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung

FahrSiLehrgZulV

§ 7 Nichtbestehen eines Prüfungsteils

Im Falle des Nichtbestehens des theoretischen oder des praktischen Prüfungsteils besteht keine Möglichkeit zur Nachprüfung. Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens 48 Stunden nach der ersten Prüfung stattfinden.

§ 6 § 8