Gesetze / FahrlG 2018 · BGBl I 2017, 2162 (3784)

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

69 Normen · ausgefertigt 30.06.2017 · Änderungen

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Abschnitt 1 · Fahrlehrerlaubnis
  3. § 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
  4. § 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
  5. § 3 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
  6. § 4 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
  7. § 5 Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat nach § 3
  8. § 6 Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2
  9. § 7 Fahrlehrerausbildung
  10. § 8 Fahrlehrerprüfung
  11. § 9 Anwärterbefugnis
  12. § 10 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
  13. § 11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit
  14. § 12 Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung
  15. § 13 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
  16. § 14 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
  17. § 15 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
  18. § 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
  19. Abschnitt 2 · Fahrschulerlaubnis
  20. § 17 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
  21. § 18 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
  22. § 19 Gemeinschaftsfahrschule
  23. § 20 Kooperation
  24. § 21 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
  25. § 22 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
  26. § 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
  27. § 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
  28. § 25 Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
  29. § 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis
  30. § 27 Zweigstellen
  31. § 28 Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
  32. § 29 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
  33. § 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person
  34. § 31 Aufzeichnungen
  35. § 32 Unterrichtsentgelte
  36. § 33 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
  37. § 34 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
  38. § 35 Ausbildungsfahrschule
  39. Abschnitt 3 · Fahrlehrerausbildungsstätten
  40. § 36 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
  41. § 37 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
  42. § 38 Antrag auf amtliche Anerkennung
  43. § 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung
  44. § 40 Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
  45. § 41 Anzeigepflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
  46. § 42 Aufzeichnungen
  47. § 43 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
  48. Abschnitt 4 · Sondervorschriften
  49. § 44 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden
  50. Abschnitt 5 · Seminarerlaubnis
  51. § 45 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren
  52. § 46 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
  53. § 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
  54. § 48 Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5
  55. § 49 Evaluierung
  56. Abschnitt 6 · Gemeinsame Vorschriften
  57. § 50 Zuständigkeiten
  58. § 51 Überwachung
  59. § 52 Mitteilung über Eignungs- und Zuverlässigkeitsmängel
  60. § 53 Fortbildung
  61. § 54 Ausnahmen
  62. § 55 Kosten
  63. § 56 Bußgeldvorschriften
  64. Abschnitt 7 · Registrierung
  65. § 57 Registerführung und Registerbehörden
  66. § 58 Zweck der Registrierung
  67. § 59 Inhalt der Registrierung
  68. § 60 Übermittlung der Daten zur Registrierung
  69. § 61 Übermittlung der Daten aus den Registern
  70. § 62 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
  71. § 63 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
  72. § 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
  73. § 65 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
  74. § 66 Weiterverarbeitung der Daten durch den Empfänger
  75. § 67 Löschung der Daten
  76. Abschnitt 8 · Ermächtigungsgrundlagen, Übergangs- und Schlussvorschriften
  77. § 68 Rechtsverordnungen
  78. § 69 Übergangsregelung